Lohnsteuererstattung bei doppelter Haushaltsführung: Wie können Arbeitnehmer die Kosten ihrer Zweitwohnung steuermindernd geltend machen?

Bei einer doppelten Haushaltsführung handelt es sich um eine Situation, in der ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen gezwungen ist, an einem anderen Ort als seinem ersten Wohnsitz zu leben. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer an einer auswärtigen Betriebsstätte tätig ist, die so weit von seinem ersten Wohnsitz entfernt liegt, dass ein täglicher Pendelverkehr nicht zumutbar ist.

Um die dabei entstehenden Kosten für eine Zweitwohnung steuermindernd geltend machen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Voraussetzungen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung

Damit eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es muss eine aus beruflichen Gründen begründete Notwendigkeit vorliegen, eine Zweitwohnung zu unterhalten. Dies kann beispielsweise durch einen Arbeitsvertrag oder eine Versetzung nachgewiesen werden.
  2. Der Arbeitnehmer muss am Ort des ersten Wohnsitzes einen eigenen Hausstand führen. Dazu zählen eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus sowie das Vorhalten einer ausreichenden Ausstattung an Möbeln und Haushaltsgegenständen.
  3. Die Zweitwohnung muss am Ort des Beschäftigungsortes liegen. Auch hier ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand hat.
  4. Es darf keine dauerhafte Trennung von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnerschaften vorliegen. In diesem Fall wird eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt.
  5. Die Kosten der Zweitwohnung müssen angemessen sein. Dabei werden die tatsächlichen Aufwendungen für Miete, Nebenkosten und Einrichtung berücksichtigt. Eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber kann gegebenenfalls zu einer Nichtanerkennung der doppelten Haushaltsführung führen.

Welche Kosten können steuermindernd geltend gemacht werden?

Arbeitnehmer, die eine doppelte Haushaltsführung unterhalten, können verschiedene Kosten steuermindernd geltend machen. Dazu zählen:

  • Mietkosten für die Zweitwohnung: Die tatsächlichen Aufwendungen für die Miete der Zweitwohnung können in der Steuererklärung angegeben werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass nur angemessene Mietkosten berücksichtigt werden. Übersteigen die Mietkosten ein bestimmtes Maß, kann dies zur Kürzung oder Nichtanerkennung der steuermindernden Ausgaben führen.
  • Nebenkosten: Auch die Nebenkosten der Zweitwohnung können steuermindernd geltend gemacht werden. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten für Strom, Wasser, Heizung und Müllentsorgung. Es ist ratsam, diese Kosten durch entsprechende Belege nachzuweisen.
  • Kosten der Einrichtung: Wer eine Zweitwohnung unterhält, benötigt in der Regel auch eine angemessene Einrichtung. Die Kosten hierfür, beispielsweise für Möbel oder Küchenausstattung, können ebenfalls steuermindernd geltend gemacht werden.
  • Umzugskosten: Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer doppelten Haushaltsführung umziehen muss, können auch die Kosten des Umzugs steuermindernd berücksichtigt werden. Dazu zählen beispielsweise die Kosten für den Umzugstransport, die Maklerprovision und die Ummeldung des Wohnsitzes.
  • Verpflegungsmehraufwendungen: Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Verpflegungsmehraufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen regelmäßig an seinem Beschäftigungsort übernachtet und somit zusätzlichen Aufwand für Verpflegung hat.

Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnsitz steuerlich absetzen

Das optimale Vorgehen bei der steuermindernden Geltendmachung der Kosten

Um die steuermindernde Geltendmachung der Kosten für die Zweitwohnung bei einer doppelten Haushaltsführung optimal zu gestalten, ist es ratsam, die folgenden Schritte zu beachten:

  • Dokumentation der Kosten: Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Zweitwohnung entstehen, sollten sorgfältig dokumentiert werden. Dazu zählen die Mietkosten, Nebenkosten, Einrichtungskosten sowie Umzugskosten.
  • Erfassen der Verpflegungsmehraufwendungen: Wenn Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden sollen, ist es wichtig, die entsprechenden Aufwendungen zu dokumentieren. Hierzu sollten entweder die tatsächlich angefallenen Kosten oder die Pauschbeträge, die vom Finanzamt anerkannt werden, erfasst werden.
  • Anforderung der Wohnungsbescheinigung: Um eine doppelte Haushaltsführung steuermindernd geltend machen zu können, ist es erforderlich, eine Wohnungsbescheinigung vom Vermieter der Zweitwohnung zu erhalten. In dieser Bescheinigung müssen Angaben zur Vermietung sowie zur Höhe der Mietkosten enthalten sein.
  • Abgabe der Steuererklärung: Die steuermindernden Kosten für die Zweitwohnung können in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Hier sollten die entsprechenden Belege und Nachweise beigefügt werden, um eine reibungslose Bearbeitung durch das Finanzamt zu gewährleisten.

Fazit

Eine doppelte Haushaltsführung kann für Arbeitnehmer mit Kosten verbunden sein, die steuermindernd geltend gemacht werden können. Um diese steuermindernde Geltendmachung optimal zu gestalten, sollten die Voraussetzungen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung erfüllt sein und sämtliche Kosten sorgfältig dokumentiert werden. Mietkosten, Nebenkosten, Einrichtungskosten, Umzugskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen können dabei berücksichtigt werden. Durch ein strukturiertes Vorgehen und die Beachtung der relevanten steuerlichen Regelungen lässt sich die Lohnsteuererstattung bei einer doppelten Haushaltsführung optimieren.

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